NAB Statuten
Name und Sitz
Unter dem Namen “Noble Art Boxing“ besteht ein Verein nach Art. 60ff. ZGB, der seinen
Sitz in Frenkendorf hat.
Zweck des Vereins
Er bezweckt die Ausübung des Boxsports unter Wahrung des Fairplay Gedankens und die der
Kameradschaft. Der Boxverein ist politisch und konfessionell neutral. Er lehnt
Diskriminierungen politischer, religiöser Pflege und ethnischer Art sowie Diskriminierungen
aufgrund von Geschlecht oder Rasse ab. Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum
31. Dezembers eines jeden Jahres .
Mitgliedschaft
Jedermann, der die vorliegenden Vereinsstatuten anerkennt, kann um die Mitgliedschaft des
Boxvereins ersuchen. Sie sollen sich mündlich bei einem Vorstandsmitglied anmelden und werden
in der Folge zu Mitgliedern. Stehen wichtige Gründe einer Aufnahme entgegen, entscheidet die
Generalversammlung über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft erlischt mit der schriftlichen
Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist im Jahr 2004 vom 6 Monaten oder mit dem
Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss erfolgt begründet bei grober Missachtung der
Pflichten und erfordert eine Mehrheit des Vorstandes. Die Kündigungsfrist ab dem Jahr 2005
wird per Generalversammlung ende 20004 festgelegt.
Rechte und Pflichten
Allgemeine Rechte der Gründungs-Mitglieder: mindestens 14 Tage im Voraus unter Beilage der
Traktandenliste zur Generalversammlung eingeladen zu werden, an dieser teilzunehmen und dort
ihr statutarisches Stimm- und Wahlrecht auszuüben, alle übrigen Rechte auszuüben, die ihnen
von diesen Statuten oder in anderer Form vom Verein zuerkannt werden
Allgemeine Pflichten aller Mitglieder
sich gegenüber dem Boxverein “Noble Art Boxing “ treu und loyal zu verhalten; die von der
Generalversammlung gemäss den vorliegenden Statuten beschlossenen Mitgliederbeiträge zu bezahlen;
den Boxvereins “Noble Art Boxing“ für sie betreffende Bussen und Kosten, die dem Verein von
den zuständigen Verbandsbehörden auferlegt werden, schadlos zu halten;alle anderen Pflichten zu
erfüllen, die aus diesen Statuten oder statutengemäßen Beschlüssen des Vereins hervorgehen.
Verletzungen dieser Pflichten können vom Vorstand nach vorgängiger Anhörung des betreffenden
Mitgliedes mit einem Verweis oder Busse bestraft werden. Vorbehalten bleibt der Ausschluss aus
dem Verein. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.
Organe
Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Gründungs-Mitglieder des Vereins. Sie findet
mindestens einmal pro Jahr statt und wird sonst nur nach begründetem Wunsch einberufen
Nur Gründungs-Mitglieder sind Wahl und Stimmberechtigt und verwalten das Vereinsvermögen.
Befugnisse der Generalversammlung:
Wahl des Vorstandes und etwaiger weiterer Chargen.
Genehmigung der Generalversammlungsprotokolle.
Änderung der Statuten.
Genehmigung des Jahresserberichts des Vorstandes, insbesondere des
Kassenberichts des Kassiers.
Beschlussfassung für alle Angelegenheiten, für die kein anderes Organ
zuständig ist.
Die Generalversammlung beschließt mit dem absoluten Mehr der anwesenden Gründungs-Mitgliedern.
Die Durchführung der Generalersammlung erfolgt nach schriftlicher Einladung aller Gründungs-Mitglieder
mindestens 14 Tage im voraus unter Beilage einer Traktandenliste. Änderungsvorschläge können zu Beginn
der Versammlung eingebracht werden.
Der Vorstand
Allgemeines
Der Vorstand besteht aus fünf Gründungs-Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Folgende Chargen werden
vergeben:
Präsident
Vizepräsident
Kassier
Sekretär
Rechnungsrevisor
Aufgaben des Vorstandes:
Wahrung der Vereinsinteressen und tatkräftige Leitung des Vereins.
Ausführung der Generalversammlungsbeschlüsse.
Erfüllung der speziellen Aufgaben gemäss den Statuten
Einberufung der Generalversammlung.
Der Vorstand ist legitimiert zum Einsatz von Mitteln, welche zur operativen Verfolgung des Vereinszwecks
erforderlich sind. Ausserordentliche Ausgaben die CHF 500.—pro Monat überschreiten, müssen von den
Gründungsmitgliedern durch Abstimmung bewilligt werden.
Bei Vorstandssitzungen hat jedes anwesende Vorstandsmitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Präsident.
Vorstandsmitglieder und weitere Chargierte können während des Jahres nur mit Begründung zurücktreten.
Die Regelung der Nachfolge übernimmt bis zur nächsten Generalversammlung der Vorstand. Abtretende
Vorstandsmitglieder schlagen dem Verein mögliche Nachfolger vor und sind nach den Wahlen für die
Einführung der Nachfolger besorgt.
2. Besonderes
Der Präsident leitet den Verein. Ihm obliegt insbesondere:
Den Verein nach außen zu vertreten.
Die wichtige Vereinskorrespondenz zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
Die Generalversammlung einzuberufen und formell zu leiten.
Am Schluss des Jahres zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern
einen Bericht abzufassen.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten während seiner Abwesenheit, wobei ihm sämtliche Rechte und
Pflichten des Präsidenten zufallen.
Der Sekretär übernimmt folgende Aufgaben:
Er erledigt die allgemeine Korrespondenz und führt über jede Sitzung ein Protokoll, das nach Genehmigung
durch das betreffende Organ vom Präsidenten und ein Mitglied des Vorstandes gegengezeichnet wird.
Er führt und pflegt ein Adressverzeichnis sämtlicher Mitglieder und aller allgemeinen Kontakte.
Er verschickt die Einladungen zu den verschiedenen Anlässen.
Er bewahrt die wichtigen Akten auf und sorgt für deren Weitergabe.
Er steht in Kontakt und führt die Korrespondenz mit den Werbetreibenden externen oder internen Organen.
Der Kassier übernimmt folgende Aufgaben:
Er erstellt führt ein korrektes Kassabuch.
Er ist besorgt dass die Mietgliederbeiträge pünktlich eingehen und verwaltet das Vermögen des Verein mit
bestem Wissen und Gewissen. Am Schluss des Jahres legt er einen Rechenschaftsbericht vor und lässt diesen
durch den Revisor genehmigen bevor er ihn der Generalversammlung vorlegt.
Geeignete Aufgaben können als weitere Charge einer verantwortlichen Person übergeben werden.
Wahlordnung
Für die Wahl des Vorstandes sowie die Bestätigung der Chargen ist die Generalversammlung zuständig. Bis
zur nächsten Generalversammlung werden die Chargen durch den Vorstand verteilt.
Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist das absolute Mehr notwendig. Falls dieses nicht erreicht wird,
fällt nach jedem Wahlgang der Kandidat mit den wenigsten Stimmen weg. Steht nur ein Kandidat zur Auswahl
genügt das relative Mehr.
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, müssen aber, wenn dies von einem Drittel der Anwesenden verlangt
wird, geheim durchgeführt werden.
Für Abstimmungen und Wahlen ist das einfache Mehr erforderlich, sofern nicht Statuten oder Gesetz ein
qualifiziertes Mehr vorschreiben.
Vermögen , Zweckbindung und Haftung
Der Verein beschafft sich die finanziellen Mittel aus Mitgliederbeiträgen, Werbeeinnahmen,
Sponsoringbeiträgen und sonstigen Zuwendungen
Das Vermögen kommt dem Verein direkt zugute. Eine Entlöhnung von Vereinsmitgliedern findet nicht statt.
Der jährliche Mitgliederbeitrag liegt bei CHF 720.--, Dieser ist halbjährlich im Voraus zu bezahlen.
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist
ausgeschlossen.
Verhältnis zu Unternehmen, anderen Institutionen oder Körperschaften
Verhältnisse zwischen Unternehmen, anderen Institutionen oder Körperschaften und dem Verein oder einzelnen
Mitgliedern des Vereins werden wenn nötig durch besondere Verträge geregelt. Verträge mit Dritten werden
vom Vorstand abgeschlossen.
Schlussbestimmungen
Eine Partial- oder Totalrevision der Statuten kann nur durch Zweidrittelmehrheit der Vereinsversammlung
erfolgen. Das Geschäft muss vorgängig der einberufenen Vereinsversammlung auf der Traktandenliste stehen.
Für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehr sämtlicher Mitglieder erforderlich. Das Geschäft
muss vorgängig der einberufenen Vereinsversammlung auf der Traktandenliste stehen.
Statutenunkenntnis entschuldigt nicht.
Basel, 08. Dezember 2003